Hinweis
Zitat aus SPO des DSB 01.01.2025 – Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen – Teil 0; Seite 15
0.6 Wettkampffunktionäre
0.6.1 Verantwortliche, Schießleiter, Aufsichten, sonst. Mitarbeiter (Ausnahme Bogen Regel 6.6 und 6.7)
Die Verantwortung für die Durchführung und Leitung einer Meisterschaft trägt der Veranstalter. Personen, die unter Drogen-/Alkoholeinfluss stehen, ist die Teilnahme am Schießen zu verwehren. Die Verantwortung für die sichere und sportgerechte Durchführung des Wettkampfes trägt der vom Veranstalter zu bestimmende Schießleiter. Bei Bogen gemeinsam mit dem leitendem Kampfrichter. Finden Wettkämpfe gleichzeitig auf mehreren, räumlich getrennten Schießanlagen statt, so ist vom gemeinsamen Veranstalter dieser Wettkämpfe für jede Anlage ein Schießleiter zu bestimmen. Die Namen der Verantwortlichen (Schießleiter, verantwortliche Aufsichtsperson) müssen vor Beginn des Schießens an sichtbarer Stelle durch Anschlag bekannt gemacht werden. Die Verantwortlichen haften für Schäden, die sie verursachen, nur bei Vorsatz; für fahrlässig verursachte Schäden können sie nur im Rahmen der durch die Versicherung des DSB bzw. seiner Landesverbände festgelegten Haftungssumme in Anspruch genommen werden. Dem Schießleiter müssen die benötigten Mitarbeiter (Aufsichten, Auswerter, Schreiber, Anzeiger, Boten usw.) zur Verfügung stehen. Die Aufsichten müssen volljährig, zuverlässig und sachkundig sein. Soweit Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und Jugendliche (von 14 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres) am Schießen teilnehmen, muss mindestens 1 Person für deren Obhut nach § 27 Abs. 3 Waffengesetz qualifiziert sein. Den Anordnungen des Schießleiters, der Aufsichten und der Jury ist sofort Folge zu leisten. Die eingeteilten Mitarbeiter müssen für das ihnen übertragene Amt qualifiziert sein. Der Schießleiter und die übrigen Mitarbeiter erhalten Kennzeichen ihrer Funktionen (z. B. Armbinden, Abzeichen). Die Mitarbeiter müssen auf Anforderung von den am Wettkampf beteiligten Vereinen gestellt werden. Vereine, die die benötigten Mitarbeiter nicht stellen, können vom Veranstalter von der Teilnahme aus geschlossen werden. Den Mitarbeitern einer Veranstaltung ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Zuwendungen Dritter anzunehmen.