· Voraussetzung für ein Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe Durch die Corona-Pandemie gibt es aus waffenrechtlicher Sicht keine Erleichterungen für das Bedürfnis zum Neuerwerb einer Waffe. Dies entspricht ebenfalls der Rechtsauffassung des zuständigen Referats des Hessischen Ministeriums des Inneren und Sport (HMdIS), sowie des Deutschen Schützenbundes e.V. Es gilt weiterhin wie im Gesetz gefordert:12 Schießtermine im Betrachtungszeitraum (letzte 12 Monate) ohne Fehlmonateoder 18 Schießtermine im Betrachtungszeitraum (letzte 12 Monate) mit Fehlmonaten(Vom HSV werden bis zu 2 Schießtermine an einem kalendarischen Datum anerkannt)Der Hessische Schützenverband e.V. erkennt 3 Fehlmonate im Betrachtungszeitraum ohne weitere Prüfung an. Weitere Fehlmonate müssen dezidiert begründet werden und erfordern die Freigabe des zuständigen Präsidiumsmitglieds für Recht/Waffenrecht. Fehlmonate, die auf Grund von Standschließungen durch die Corona-Pandemie entstanden sind führen nicht zu einer Versagung des Bedürfnisses, solange die Mindestanzahl von Schießterminen bei Fehlmonaten (18 Schießtermine) vorhanden ist. Bitte Standschließungen durch die Corona-Pandemie in den Anträgen vermerken, da bis auf einen Zeitraum im Frühjahr 2020 grundsätzlich die Möglichkeit der eingeschränkten Standöffnung für die Vereine bestanden hat. · Bescheinigung im Rahmen einer Bedürfniserhaltsprüfung Der Hessische Schützenverband e.V. informiert, dass zur Zeit noch keine Bedürfnisbescheinigungen zum Erhalt einer waffenrechtlichen Besitzerlaubnis vom Hessischen Schützenverband ausgestellt werden. Der Gesetzgeber hat im neuen Waffenrecht hierfür eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 gesetzt. Bis dahin ist die Bescheinigung durch einen dem Verband angeschlossenen Verein möglich. Der Hessische Schützenverband e.V. wird voraussichtlich erst im Laufe der Jahre 2022/2023 die Möglichkeit einer Bedürfnisbescheinigung zum Erhalt einer waffenrechtlichen Besitzerlaubnis über den Verband schaffen. Dies ist mit dem Hessischen Ministerium des Inneren und Sport (HMdIS) auch so abgestimmt.S Sollten Probleme mit den zuständigen Ordnungsämtern auftreten, bitten wir dies uns mitzuteilen. Wegen Schließungen der Schießstände durch die Corona-Lage, kann es dazu kommen, dass die Voraussetzungen für den Bedürfniserhalt zum Besitz von Waffen, im Einzelfall nicht nachgewiesen werden können. Die Waffenbehörden in Hessen sind mit Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und Sport (HMdIS), aus dem Frühjahr 2020, dazu aufgefordert die Voraussetzungen des Bedürfniserhalts wohlwollend zu prüfen und in den eventuell nötigen Ermessen-Entscheidungen die Corona-Lage mit in Betracht zu ziehen. Sollte es Probleme bei Bedürfniserhaltsprüfungen geben, bitten wir uns dies mitzuteilen. | |